Allgemeine Geschäftsbedingungen AUREMO GmbH
I. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
II. Angebote und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich; ein Zwischenverkauf der angebotenen Waren und Dienstleistungen bleibt uns bis zum endgültigen Vertragsabschluss vorbehalten. Erfüllungsansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden.
2. Zu einer Untersuchung, ob die uns vom Käufer oder dritter Seite gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen richtig sind, sind wir nicht verpflichtet. Durch Annahme unserer Auftragsbestätigung übernimmt der Käufer die Haftung für die Richtigkeit seiner Bestellung und ist an deren Inhalt vollumfänglich gebunden.
3. Unsere Auftragsbestätigung ist freibleibend. Wir behalten uns vor, die Verfügbarkeit der bestellten Abmessung oder des bestellten Produkts zu prüfen. Verträge kommen erst zustande, wenn wir die Bestellung als versendet markiert oder die vom Kunden bestellten Produkte ausgeliefert haben.
4. Beim Verkauf von importierten Waren erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt, dass uns etwa erforderliche Ausfuhr- bzw. Einfuhrlizenzen erteilt werden. Bei Nichterhalt der entsprechenden Genehmigungen sind wir nicht an den Vertragsschluss gebunden.
III. Ort der Erfüllung und Übergang der Gefahr / Versand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Mülheim an der Ruhr.
2. Soweit einem Vertrag die International Commercial Terms (INCOTERMS) zugrunde liegen und nichts anderes vereinbart ist, sind die INCOTERMS 2000 maßgebend.
3. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Falls uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmte Versandanweisung gegeben wird, so bestimmen wir als Beauftragte des Käufers Transportart und -weg.
4. Die Gefahr geht spätestens mit der Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Käufer über; für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, ist Gefahrenübergang mit Meldung der Versandbereitschaft, auch wenn auf Wunsch des Käufers sich die Auslieferung verzögert. Dies gilt auch für Teillieferungen und -leistungen.
5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Käufer berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Der Nachweis, dass uns tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt dem Käufer unbenommen.
IV. Gewicht der Lieferung und Zahlung
1. Maßgebend für die Berechnung der Preise ist das Abgangsgewicht der Ware, welches von uns oder unserem Beauftragten am Abgangsort der Lieferung festgestellt wird.
2. Ist der Kaufpreis in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt, so muss die Zahlung gleichwohl in Euro erfolgen, wenn nicht ausdrücklich Zahlung in der anderen Währung vereinbart ist. Für die Umrechnung des Kaufpreises ist der Kurs maßgeblich, der zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort maßgebend ist.
V. Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Vertragsabschlusses nach Ziffer II. Die von uns bestätigten Lieferzeiten sind freibleibend und unverbindlich. Sie gelten für die Auslieferung ab Werk des Herstellers oder ab Lager Mülheim an der Ruhr. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, Dokumente, Materialbeistellungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus und verlängert sich bei Verzögerungen entsprechend.
2. Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen vorübergehend unmöglich oder erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses; gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistung gesetzte Frist oder Nachfrist. Vor Ablauf der verlängerten Leistungszeit ist der Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 2 Monate an, so sind sowohl der Käufer als auch wir insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als dieser nicht durchgeführt ist. Ist der Käufer vertraglich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Ein- und Ausfuhrverbote, sowie Blockaden. Andere außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Vormaterialverknappung, Arbeitskämpfe, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer mit.
3. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Überschreitet der Käufer durch seinen Abruf sein bei uns geführtes Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung ebenfalls schadenersatzfrei entbunden.
4. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir berechtigt.
VI. Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Geschäftsbeziehungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldo-Forderung. Die Bearbeitung oder Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrage, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums - bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand bis zu einem dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware entsprechenden Anteil ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verwenden. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
3. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware – gleich in welchen Zustand bzw. allein oder mit anderen Waren -, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten bis zur Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Er darf mit seinen Kunden keine vertraglichen Vereinbarungen treffen, die unsere Rechte beschneiden. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind jedoch berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen.
4. Uns steht wegen einer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf der in unserem Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine schriftliche Benachrichtigung an die letzte, uns bekannte Adresse des Käufers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft beim Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.
VII. Gewährleistung
1. Der Käufer hat die empfangene Lieferung und Leistung umgehend nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen, und hierbei festgestellte Mängel uns unverzüglich anzuzeigen. Bei rügelosem Verstreichen einer Frist von acht (8) Tagen nach Empfang gilt die Lieferung als mangelfrei und vertragsgerecht genehmigt. Wird die Ware vom Käufer verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltslose Genehmigung der Ordnungsmäßigkeit der gelieferten Ware. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch drei Monate nach Auslieferung der Ware angezeigt werden.
2. Geringe Maßabweichungen im Rahmen der zur Anwendung kommenden Spezifikationen sind zulässig und stellen keinen Mangel dar.
3. Der Käufer kann keine Gewährleistungsrechte oder Schadensersatzansprüche herleiten aus Mängeln oder Schäden, welche durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder mangelhafte Bauarbeiten verursacht wurden.
4. Ist die Ware mangelhaft und gilt sie nicht als genehmigt, kann der Käufer zunächst allein Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur oder Neulieferung mangelfreier Ware, soweit nicht eine Art der Nacherfüllung erkennbar ungeeignet oder dem Käufer aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Eine vom Käufer für die Nacherfüllung gesetzte Frist ist nur angemessen, wenn sie mindestens vier Wochen beträgt. Die Fristsetzung bedarf der Schriftform.
5. Scheitert die Nachbesserung oder verweigern wir die Nachbesserung, kann der Käufer entsprechend der gesetzliche Regelungen wegen des zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorliegenden Mangels vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis herabsetzen oder – unter den weiteren Voraussetzungen der nachstehenden Klausel VIII. – Schadensersatz verlangen.
6. Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache beträgt ein Jahr, sofern im Auftrag keine längere oder kürzere Frist vereinbart ist. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7. Bei zu Unrecht zurückgehender Ware hat der Käufer uns angemessene Kosten für die Prüfung und Rücksendung zu erstatten.
VIII. Haftung
1. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
2. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die (i) durch die von uns gelieferte Ware an dem sonstigen Eigentum des Käufers entstehen, (ii) für solche Schäden, die an durch den Käufer hergestellten Produkten oder an Produkten, an denen die vom Käufer hergestellten Produkte einen Teil bilden, (iii) sowie für Schäden Dritter, die durch die Geräte des Verkäufers als Teil des vom Käufer hergestellten Produkts verursacht wurden. In keinem Fall haften wir für Folgeschäden, Gewinnverluste oder jedweden anderen Vermögensfolgeschaden.
3. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche fälligen Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Aufgrund spezieller Zahlungserfahrungen bzw. bei Neukunden behalten wir uns vor, Lieferung gegebenenfalls nur gegen Vorkasse zu versenden.
2. Lieferungen per Rechnung sind nur nach schriftlicher Bestellung mit kompletter Postanschrift und Telefonnummer an unsere Firmenadresse oder per Fax – jeweils mit gültiger Unterschrift des Käufers - möglich.
3. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter sind nur gültig, wenn diese Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen haben.
4. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die schwerwiegende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z.B. Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln/Schecks), so sind wir berechtigt, die uns obliegende Lieferung und Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung durch den Käufer zu verweigern.
5. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderungen ein, ohne dass es einer Inverzugsetzung (Mahnung) bedarf.
X. Gerichtsstand und Rechtswirksamkeit
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Mülheim an der Ruhr.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
3. Wir behalten uns das Recht vor, die sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Forderungen über eine Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherer die dazu notwendigen Daten des Bestellers zu übermitteln.
4. Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Stand August 2023
Auremo GmbH
Reuterstraße 1,
66117 Saarbrücken. Germany